nächstes Kapitel: Portfolio

Strafverfolgung durch die Behörden
Durchsuchung und Beschlagnahme von IT-Anlagen und Daten

Alle Daten, die über elektronische Kommunikationsmedien generiert bzw. auf Datenträgern digital vorgehalten werden, stehen mehr denn je im Fokus der Ermittlungsbehörden, wenn es darum geht, Straftaten aufzudecken bzw. zu verfolgen. Häufig werden dies auch die von Ihnen vorgehaltenen Daten Ihrer Kunden, Mitarbeiter oder Geschäftspartner sein. Aufgrund der untrennbaren Verknüpfung zwischen Speichermedien und Informationsinhalten sind in diesem Zusammenhang Besonderheiten zu beachten, welche den Bereich der Informations- und Kommunikationssysteme abgrenzt von rein „analogen“ Zielen der Begehrlichkeiten von Staatsanwaltschaften und Sicherheitsdiensten.

Durchsuchungen dürfen nach Maßgabe von § 105 Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich nur durch den Richter, allenfalls bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Büro und Wohnung darf freilich auch nur bei dem durchsucht werden, der als „Täter oder Teilnehmer“ einer Straftat verdächtig ist, wenn gemäß § 102 StPO überhaupt die „begründete Aussicht“ auf das Auffinden von Beweismittel besteht. Aber auch die Beschlagnahme von Funden im Rahmen der Durchsuchung steht unter dem Richtervorbehalt.

Die StPO lässt die Sicherstellung und förmliche Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren grundsätzlich zu. Die Beschlagnahme von Computerdateien findet sich als solche in der StPO zwar nicht ausdrücklich geregelt; materiell ausreichende Ermächtigung hierfür findet sich indes in der (seit 1879 im Wortlaut unveränderten) allgemeinen Vorschrift des § 94 StPO (siehe Beschl. d. BVerfG v. 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02). Allein § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO nennt Datenträger als Zugriffsobjekte, welche unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen einem Beschlagnahmeverbot unterliegen können.

Aufgrund der erheblichen „Streubreite“ des Informationsgehalts eines Datenträgers ist die zitierte Vorschrift aus dem 19. Jahrhundert nicht wirklich auf die Beschlagnahme von Datenträgern zugeschnitten, denn im Allgemeinen finden sich dort lediglich vereinzelt gespeicherte Daten, die einen für das konkrete Ermittlungsverfahren erheblichen Beweiswert haben. Dabei gewinnt der sog. „Zufallsfund“ nach § 108 StPO besondere Bedeutung. Dieser sichert die Verwertbarkeit von zufällig am Durchsuchungsort aufgefundenen Beweismitteln für andere Straftaten als diejenigen, die den Anlass für die Durchsuchung gegeben haben.
Vor eben diesem bekannten Problem gestaltet sich der uneingeschränkte Zugriff auf elektronische Datenträger und dessen Auswertung aber letztlich immer auch als quasi „gezielte“ Suche nach Zufallsfunden. Regelmäßig werden dabei auch Daten nicht beschuldigter Dritter (Kommunikationspartner, Kunden, Mandanten, Patienten etc.) ausgewertet, die mit dem verfahrensbezogenen Vorwurf in keinem Zusammenhang stehen.
Kann ein zielgerichteter Zugriff auf verfahrenserhebliche Daten aber nicht gewährleistet werden, greift die Sicherstellung und Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes auf einem Datenträger ohne weitere Beschränkungen insbesondere in das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung Dritter ein. Der mit dem automatischen Abgleich einhergehenden „gesteigerten Gefährdungslage“ (vgl. BVerfGE 65, 1) entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz.

Maßnahmen außerhalb des Ermittlungszwecks haben hiernach grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage (vgl. zur zulässigen Beweisführung § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO; zur Beschränkung der Datenverarbeitung auf den Zweck des Strafverfahrens § 485 StPO). Im Strafprozessrecht setzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit dem staatlichen Handeln Grenzen. Dabei muss der besonderen Eingriffsintensität der Sicherstellung und Beschlagnahme von leicht auswertbaren Datenträgern und den darauf vorhandenen unterschiedlichen Daten Rechnung getragen werden:
Kann davon ausgegangen werden, dass überhaupt Beweiserhebliches auf den Zielmedien gespeichert ist (siehe oben), werden dennoch regelmäßig auch verfahrensirrelevante Beweismittel dort enthalten sein. Der Zugriff auf den gesamten Datenbestand ist daher jedenfalls schon dann nicht erforderlich, wenn die Sicherung der beweiserheblichen Daten auf eine andere, die Betroffenen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann. In jedem Fall muss bei jeder einzelnen Maßnahme die Gewinnung „überschießender“ Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.

Kann zuvor eine Unterscheidung der Daten nach ihrer potentiellen Verfahrenserheblichkeit nicht vorgenommen werden, kommt neben der Trennung abgrenzbarer Datenbestände im Wege der Erstellung von (Teil-)Kopien das unmittelbar nachfolgende Löschen oder die Herausgabe der für das Verfahren irrelevanten Daten in Betracht. Vor einer endgültigen Beschlagnahme sämtlicher Daten muss also die Struktur eines Datenbestands dahingehend untersucht werden, ob eine „Ordnung“ der Datenablage die Zuordnung der Daten nach ihrer Verfahrensrelevanz ermöglicht.
Ist dies nicht der Fall oder eine derartige „Vorsichtung“ nicht möglich, so muss die Prüfung der Verfahrensrelevanz der gespeicherten Daten noch im Rahmen der vorläufigen Sicherstellung des Datenträgers erwogen werden. Denn das Verfahrensstadium der bloßen „Durchsicht“ gemäß § 110 StPO ist in jedem Fall der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (vgl. BVerfGE 77, 1). Die Beschlagnahme sämtlicher Daten oder der gesamten Datenverarbeitungsanlage darf hiernach nicht pauschal damit begründet werden, dass eine etwaige Datenverschleierung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könne.
Der Staatsanwalt hat vielmehr einzelfallbezogene Erwägungen anzustellen. Nur wenn nach einer solchen sorgfältigen Abwägung den Strafverfolgungsbehörden eine materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen Daten einerseits nicht in zumutbarer Weise möglich ist und sich damit eine Aussonderung verfahrensunerheblicher Daten ausschließt, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme einer Beschlagnahme des gesamten Datenbestands nicht entgegen.

Generell ist aber das „mildeste Mittel“ sowohl bei Art wie auch der Umsetzung der Beschlagnahme zu berücksichtigen: So ist – entgegen häufiger Praxis – z. B. der Abtransport der gesamten Anlage einschließlich externer Datenträger als schärfstes Mittel nur zulässig, wenn keine andere Möglichkeit der Erkenntnisgewinnung besteht, die den Ermittlungszweck nicht unzumutbar vereitelt. Die Erstellung einzelner Kopien ist nach dem Vorangestellten also immer vorzugswürdiger.

Bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verstößen gegen die vorgenannten Grundsätze, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme außer acht gelassen wird, dürfte bei einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten ein Beweisverwertungsverbot durchgreifen.

Im Übrigen müssen auch im Verlauf des weiteren Verfahrens  datenschutzrechtliche Positionen der von einer strafprozessualen „Datenerhebung“ Betroffenen gewährleistet werden. Neben der Begrenzung auf die Zwecke des Strafverfahrens gemäß § 483 StPO stehen hierbei die Regelungen über die Datenlöschung gemäß § 489 StPO und über die Auskunft an den Betroffenen gemäß § 491 StPO im Vordergrund. Von der Auskunft kann insofern nur abgesehen werden, wenn der Untersuchungszweck gerade durch die Auskunft gefährdet werden könnte.

Je weniger Sie Daten von Kunden, Mitarbeitern oder Geschäftspartner in Ihrem Unternehmen selbst vorhalten, desto geringer ist erfahrungsgemäß die Gefahr von rechtswidrigen Zugriffen der Ermittlungsbehörden und den damit verbundenen Irritationen; wir sorgen dabei gerne für Ihre zuverlässige Datensicherung und verwalten die erforderlichen Zugangs-, Kontroll- und Sicherheitssysteme. Klopft bei Ihnen oder Ihrem Unternehmen dennoch die Polizei, um Büroräume zu durchsuchen oder Datenträger sicherzustellen, so gilt zunächst mal:

· Lassen Sie sich den richterlichen Beschluss aushändigen
· Seien Sie kooperativ, aber machen Sie keine Spontanäußerungen
· Nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit Ihrem Anwalt auf
· Sind Sie Berufsgeheimnisträger (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, auch Finanzdienstleister), lassen Sie einen formalen Widerspruch aufnehmen, um Verschwiegenheitspflicht zu wahren und zu dokumentieren.

Alle rechtlichen Inhalte auf dieser Seite wurden mitgeteilt von
Rechtsanwalt Henrik Angster
esb Rechtsanwälte Stuttgart

nächstes Kapitel: Portfolio