IT-Haftung
Störerhaftung für illegale Vorgänge, Haftungsfolgen für Unternehmen
Dem Nutzen und der Effizienz von Informations- und Kommunikationssystemen, wie sie heute allenthalben in Unternehmen und öffentlicher Verwaltung Anwendung finden, steht in immer zunehmendem Maße ein recht schwer kalkulierbares Gefährdungspotential in Form einer im Grunde unüberschaubaren Vielzahl kommunizierter Inhalte und Anwendungen gegenüber, von denen jede einzelne illegal oder jedenfalls unerwünscht sein könnte. Denn Geschäftsprozesse profitieren von immer größeren Bandbreiten, schaffen aber auch deutliche Anreize beim Mitarbeiter, über seinen lokalen Rechner im Unternehmensnetz Inhalte und Anwendungen zu verbreiten, die nicht nur mit seinem Leistungsbild nicht nichts zu tun haben, sondern vielmehr im Gegenteil geeignet sind, dem Unternehmen nachhaltig zu schaden.
Haftungsrelevante Inhalte sind dabei allerdings so vielschichtig wie das heutige Spektrum der An-wendungsmöglichkeiten; an prominenter Stelle in den Haftungsstatistiken findet sich freilich der Download illegaler Inhalte am lokalen Arbeitsplatz: Raubkopien urheberrechtlich geschützter Werksleistungen wie Musikstücke, Videos oder Software stellen eine rechtlich unzulässige Vervielfältigung dar, die neben zivilrechtlichen Haftungsansprüchen auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Mit der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Urheberrechtsnovelle, dem sog. Zweiten Korb, wurde die Rechtsposition von Rechteinhabern nochmals gestärkt und klargestellt, dass die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage sich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen bezieht – womit die Nutzung der beliebten aber illegalen Tauschbörsen (Peer-2-Peer-Systeme) zumindest klarer erfasst wurde.
Vor dem Hintergrund der Milliardenverluste, welche allein die Musikindustrie jährlich durch die illegalen Tauschbörsen erfährt, entstand zwischenzeitlich eine ganze „Branche“ aus „Mediendienstleistern“, die rechtswidrige Vervielfältigungen aufspüren, und Anwaltskanzleien, welche unter „Zuhilfenahme“ der Staatsanwaltschaft die IP-Adressen der „Peers“ mit dem Anschlussinhabern quasi verknüpfen – nicht selten sind dies Unternehmen oder gar Stellen der öffentlichen Verwaltung.
Jeder Arbeitgeber muss neben etwaigen strafrechtlichen Konsequenzen für seine Mitarbeiter und die Geschäftsleitung damit rechnen, dass ganz erhebliche zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die vor dem Hintergrund der sog. Lizenzanalogie bei der Schadensberechnung umso höher ausfallen, je umfangreicher der Download nachgewiesen werden kann. Das Problem potenziert sich mit der Anzahl der Mitarbeiter, die über Unternehmensnetze Zugang zu breitbandigem Internet haben – was in vielen Branchen praktisch alle Mitarbeiter beschreibt.
Dabei geht es aber nicht nur um erhebliche wirtschaftliche Werte, sondern nicht zuletzt um den Imageschaden und den Verlust des Kundenvertrauens, den das Unternehmen im Zuge der Publizität eines Ermittlungsverfahrens oder eines Rechtstreites erleidet. Gleiches gilt freilich für rechtswidrige, pornografische, beleidigende, rassistische oder verfassungsfeindliche Äußerungen unter den geschäftlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter oder gar für Inhalte von Dritten, welche z. B. die eingeräumte Möglichkeit nutzen, auf Unternehmensseiten Inhalte zu posten. Selbst klassische Werbemails degenerieren zu abmahnfähigem „Spam“, wenn die Mitarbeiter nicht die gesetzlichen Voraussetzungen beachten, unter denen allein eine unaufgeforderte Kundenansprache möglich ist.
Das Unternehmen muss sich das Handeln seiner Mitarbeiter im Außenverhältnis grundsätzlich zurechnen lassen. Es muss aber insbesondere auch für alle „eigenen“ Inhalte gerade stehen – selbst wenn es eigentlich fremde Inhalte sind, die ein Mitarbeiter undifferenziert in die Unternehmenskommunikation bzw. -präsentation einbezogen, d. h. dem Unternehmen „zu Eigen gemacht“ hat. Bei allen informationellen Angeboten zur Nutzung des Internets (z. B. insbesondere Informationsseiten, Foren, Online-Shops) greift aber auch nach den speziellen Haftungsvoraussetzungen für Telemedien im gleichnamigen Gesetz eine Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte nur dann, wenn keine positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte oder von Umständen, welche die Rechtswidrigkeit offensichtlich sein lassen, vorlag (sog. Evidenzhaftung). Dabei ist wiederum die Kenntnis der fachlich betrauten Mitarbeiter im Zweifel derjenigen der Stellvertreter des Unternehmens (Geschäftsführung, Prokuristen) gleichzusetzen (analog § 166 BGB).
Es gilt also, dieses breite Scheunentor für vielfältige Haftungsszenarien so weit wie möglich zu schließen – die Aufgabendelegation im hierarchisch strukturierten Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung führt keineswegs zu einem Ausschluss der Haftung der Vorstände oder Geschäftsleitung, denn Ihnen obliegt im Rahmen ihrer Organisationsverantwortung jedenfalls die Implementierung eines effektiven „Bündels“ von unterschiedlichen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Maßnahmen, welche in Rahmen eines effektiven Risk Managements dem von der Rechtssprechung geforderten Sorgfaltsmaßstab bei der Vermeidung von Rechtsverletzungen entsprechen müssen.
Eben diesen Maßstab in Einzelfall zu bestimmen und damit ein solches individuelles „Bündel“ zu schnüren, ist eine Aufgabe jedes Unternehmens und jeder öffentlichen Verwaltung, bei der wir Ihnen mit unserer gesamten Erfahrung gerne helfen.
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Rechtsanwalt Henrik Angster
esb Rechtsanwälte Stuttgart